GewO 1994: §§ 74, 77, 77a, 81, 84a-84c, 84l, 356
Änderungen einer gewerblichen Betriebsanlage sind zwar grds genehmigungspflichtig (§ 81 Abs 1 GewO 1994), § 81 Abs 2 GewO 1994 nennt dazu jedoch Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel. So ist etwa nach § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 die Genehmigungspflicht der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage jedenfalls dann nicht gegeben (und es besteht auch keine Anzeigepflicht gegenüber