EuGVVO 2012: Art 8
Der kl österreichische Aktionär nimmt - zugleich mit dem Erstbekl, einem in Österreich wohnhaften Aufsichtsratsmitglied einer deutschen AG - als Zweitbekl die in Deutschland ansässige Abschlussprüferin der AG in Anspruch und stützt sich dabei ua auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art 8 Nr 1 EuGVVO 2012.