RL 2005/29/EG : Art 2, Art 5, Art 6, Art 7, Art 8, Art 9
RL (EU) 2016/97 : Art 24
1. Eine Geschäftspraxis, bei der einem Verbraucher gleichzeitig ein Angebot für ein persönliches Darlehen und ein Angebot für ein damit nicht zusammenhängendes Versicherungsprodukt unterbreitet wird, stellt weder eine unter allen Umständen aggressive Geschäftspraxis noch eine unter allen Umständen unlautere Geschäftspraxis iSd RL 2005/29/EG (RL über unlautere Geschäftspraktiken = UGP-RL) dar.