ABGB: §§ 914 f
KSchG: § 6
Der vorliegende Art 6.7.2. ARB 2003 sieht vor: "Bei mehreren Versicherungsfällen, die einen ursächlich zusammenhängenden, einheitlichen Vorgang darstellen, steht die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung. Ihre Höhe bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des ersten Versicherungsfalls." Diese Serienschadenklausel ist nicht intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG.