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Betriebshaftpflichtversicherung: Keine Deckung bei Überschreiten der Gewerbeberechtigung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2025/78RdW 2025, 106 Heft 2 v. 13.2.2025

GewO 1994: §§ 32, 154

VersVG: § 149

Das Haftpflichtversicherungsrecht ist von der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadenfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem "versicherten Risiko" ableiten lassen, das im Versicherungsschein (der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschrieben ist. Sinn und Zweck einer Betriebshaftpflichtversicherung ist es, alle Haftpflichtgefahren unter Versicherungsschutz zu stellen, die dem versicherten oder mitversicherten Betriebsangehörigen aus dem betreffenden Betrieb erwachsen können. Das Betriebshaftpflichtrisiko ist daher nicht nur auf typische Betriebsgefahren beschränkt, sondern umfasst im Hinblick auf die Vielfalt der mit einem Betrieb verbundenen Haftpflichtgefahren alle Tätigkeiten, die mit diesem Betrieb in einem inneren ursächlichen Zusammenhang stehen. Die Auslegung der in der Versicherungspolizze enthaltenen Risikobeschreibung hat sich auch bei der Betriebshaftpflichtversicherung am Verständnis eines redlichen und verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren. Maßgebend ist dabei nach stRsp der Umfang der Gewerbeberechtigung. Über die Gewerbeberechtigung offensichtlich hinausgehende Tätigkeiten sollen nach dem Verständnis des Erklärungsempfängers vom Versicherungsschutz grds ausgeschlossen sein.

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