ZPO: § 266
Ein Rückgriff auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises in der Frage des Kausalitätszusammenhangs zwischen mangelhaften Prospektangaben und dem Anlageentschluss eines Anlegers wird von der Rsp abgelehnt. Der Anscheinsbeweis ist grds ausgeschlossen, wenn der Kausalablauf durch den individuellen Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann.