HVertrG 1993: § 1
MaklerG: § 26
Handelsvertreter ist gem § 1 Abs 1 HVertrG 1993, wer von einem Unternehmer mit Vermittlung oder Abschluss von Geschäften in dessen Namen und für dessen Rechnung "ständig betraut" ist und diese Tätigkeit selbstständig und gewerbsmäßig ausübt. Die ständige Betrauung unterscheidet den Handelsvertreter vom Makler. "Ständiges Betrauen" bezieht sich nicht auf das Tätigwerden, sondern den Inhalt des Vertrags. Gegenstand muss also ein Dauerschuldverhältnis sein, dem zufolge der Betraute eine unbestimmte Vielzahl von Geschäften für den Unternehmer abschließen oder vermitteln soll.