AngG: § 23
ABGB: § 1486 Z 5
Für den bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des AG nach § 1431 ABGB für eine rechtsgrundlos geleistete Abfertigung gilt die 3-jährige Verjährungsfrist gem § 1486 Z 5 ABGB. Nach dieser Bestimmung verjähren Forderungen der DN wegen des Entgelts und des Auslagenersatzes aus den Dienstverträgen sowie der DG wegen der auf solche Forderungen gewährten Vorschüsse nach 3 Jahren. Auch Abfertigungsansprüche sind Forderungen der DN wegen Entgelts aus Dienstverträgen iSd § 1486 Z 5 ABGB, die in 3 Jahren verjähren (RS0029940). Zwar ist die Aufzählung des § 1486 ABGB taxativ gemeint, doch ist eine sinngemäße Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die nicht ausdrücklich genannt sind, nicht ausgeschlossen. Nach gefestigter Rsp verjährt der Anspruch auf Rückforderung