Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit: § 4
RL 2006/54/EG : Art 2 Abs 1 Buchst b, Art 4 Abs 1
Sieht eine nationale Regelung (hier: ein deutscher Tarifvertrag) die Zahlung von Überstundenzuschlägen an Teilzeitbeschäftigte nur für die Arbeitsstunden vor, die über die Normalarbeitszeit von vollzeitbeschäftigten AN (hier: 38,5 Stunden) hinaus gearbeitet werden, liegt eine unzulässige "schlechtere" Behandlung von Teilzeitbeschäftigten iSd Paragrafen 4 Nr 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der RL 97/81/EG vor. Diese kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass damit das Ziel verfolgt wird, AG davon abzuhalten, für AN Überstunden anzuordnen, die über ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, bzw zu verhindern, dass Vollzeitbeschäftigte gegenüber Teilzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden.