Ein (auch) in Kenia wohnhafter Musiker wollte seine in Österreich erzielten Einkünfte nur der Abzugssteuer für beschränkt Steuerpflichtige gem § 99 EStG unterwerfen. Strittig wurde, ob zusätzlich ein Wohnsitz in Österreich (und damit unbeschränkte Steuerpflicht) angenommen werden konnte. - VwGH 6. 6. 2024, Ra 2023/15/0053.