ABGB: § 1159 Abs 1-4
Für Kündigungen von Arbeiterdienstverhältnissen gelten seit 1. 10. 2021 gem § 1159 ABGB idF BGBl I 2017/153 grundsätzlich die auch für Angestellte geltenden längeren Kündigungsfristen. Durch KollV können aber für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs 6 ArbVG überwiegen, abweichende Regelungen, idR kürzere Kündigungsfristen, festgelegt werden.