AEUV: Art 267
ZPO: § 192
Der Umstand eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens schließt die Annahme des Vorliegens einer eindeutigen Rsp des EuGH iSd "acte clair" -Theorie nicht aus. Es besteht nämlich keine Bindung an die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats vertretene Ansicht, eine Rechtsfrage des Unionsrechts wäre noch klärungsbedürftig. Das Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung des EuGH nach Art 267 AEUV begründet keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichts, das dieselbe Rechtsfrage wie das Anfragegericht zu beurteilen hat. Für eine derart weitreichende Unterbrechungswirkung fehlt jede Rechtsgrundlage im Unionsrecht, in der Judikatur des EuGH und im nationalen österreichischen Recht. Daran kann auch die hier gegebene Parteienidentität auf Beklagtenseite nichts ändern (hier: Bekl Anbieterin eines Online-Glücksspiels ohne Konzession nach dem österreichischen Glücksspielrecht).