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Glücksspiel: Vorabentscheidungsersuchen eines anderen Gerichts

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/478RdW 2024, 625 Heft 9 v. 12.9.2024

AEUV: Art 267

ZPO: § 192

Der Umstand eines anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens schließt die Annahme des Vorliegens einer eindeutigen Rsp des EuGH iSd "acte clair" -Theorie nicht aus. Es besteht nämlich keine Bindung an die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats vertretene Ansicht, eine Rechtsfrage des Unionsrechts wäre noch klärungsbedürftig. Das Ersuchen eines Gerichts um Vorabentscheidung des EuGH nach Art 267 AEUV begründet keine Unterbrechungs- oder Aussetzungspflicht eines anderen Gerichts, das dieselbe Rechtsfrage wie das Anfragegericht zu beurteilen hat. Für eine derart weitreichende Unterbrechungswirkung fehlt jede Rechtsgrundlage im Unionsrecht, in der Judikatur des EuGH und im nationalen österreichischen Recht. Daran kann auch die hier gegebene Parteienidentität auf Beklagtenseite nichts ändern (hier: Bekl Anbieterin eines Online-Glücksspiels ohne Konzession nach dem österreichischen Glücksspielrecht).

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