ZPO: § 30
Im Regelfall genügt auch bei juristischen Personen (hier GmbH) der bloße Hinweis des Rechtsanwalts auf die erteilte Bevollmächtigung. Bestehen aber aufgrund der Aktenlage oder aus Gerichtsnotorietät heraus konkrete Zweifel, ist das Gericht nicht von der Prüfung befreit, ob tatsächlich Prozessvollmacht erteilt wurde.