ABGB: §§ 914 f
Nach dem hier vereinbarten Rechtsschutzbaustein "Insolvenzrechtsschutz" gelten zunächst "die Kosten der Forderungsanmeldung und Vertretung im Insolvenzverfahren (...)" als versichert. Weiters gelten pro Versicherungsjahr "drei Streitigkeiten iZm Insolvenzrecht mitversichert. Der Versicherungsschutz gilt unabhängig davon, ob der Allgemeine Vertragsrechtsschutz gem Art 23 ARB vereinbart wurde."