ABGB: § 1438
GmbHG: §§ 63, 83
Die Gesellschaft darf (nur) dann gegen eine Forderung des Gesellschafters aufrechnen, wenn diese Forderung des Gesellschafters unbestritten ist und die Gesellschaft vollwertige Leistung erhält. Zwar kommt es (iZm der Einzahlung der Stammeinlage) für die Frage, ob einer Aufrechnung das Verbot des § 63 Abs 3 GmbHG entgegensteht, auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an. Allerdings ist die Aufrechnungseinrede im Prozess eine bedingte Erklärung, die erst und nur für den Fall wirksam wird, dass das Gericht den Bestand der Hauptforderung (rechtskräftig) bejaht. Im Fall des Wirksamwerdens dieser Aufrechnungserklärung ist somit die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, als unbestritten anzusehen.