RL-VEVO: Pkt 4.5.1, 4.5.2
Gem Pkt 4.5.1 RL-VEVO (Richtlinien im Anhang zur Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH [COFAG] BGBl II 2020/568 idF BGBl II 2021/75) können "Unternehmen, die vor dem 1. 11. 2020 bereits Umsätze gemäß Punkt 4.4.1 (Waren- und/oder Leistungserlöse) erzielt haben, für die aber keine vergleichbaren umsatz- oder ertragsteuerlichen Daten für das Jahr 2019 vorliegen", die Umsatzausfälle anhand einer Planungsrechnung plausibilisieren und auf dieser Grundlage einen Verlustersatz beantragen. Der Unternehmensbegriff in