EGZPO: Art XLII Abs 1
HVertrG 1993: § 16
Der Anspruch auf Bucheinsicht ist im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen. Eine Wahlmöglichkeit der Partei hinsichtlich der Verfahrensart besteht dabei grds nicht. Inwieweit eine Bucheinsicht in einem Prozess nach §§ 304 ff ZPO erreicht werden kann, ist hier nicht zu prüfen.