ABGB: § 914
MaklerG: § 6
Der Provisionsanspruch des Maklers setzt das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäfts durch seine vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit oder zumindest eines dem vertragsgemäß zu vermittelnden Geschäft nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertigen Geschäfts durch seine Tätigkeit voraus (§ 6 Abs 1, 3 MaklerG). Auch eine (noch so) verdienstliche Tätigkeit des Maklers begründet also keinen Provisionsanspruch, wenn sie nicht zum Abschluss des vertragsgemäß zu vermittelnden Geschäfts oder zumindest eines ihm "zweckgleichwertigen" Geschäfts führt. Im zweiten Fall kommt es allein auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit für den vom Geschäftsherrn angestrebten Zweck an. Ob ein Geschäft, das vom vertraglichen Vermittlungsziel abweicht, in diesem Sinne als "zweckgleichwertig" anzusehen ist, ist durch Auslegung des Maklervertrags nach den Grundsätzen des § 914 ABGB zu ermitteln.