Eine Klage auf Erfüllung des Vertrags über die entgeltliche Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen fällt nach Ansicht des OLG Wien nicht gem § 51 Abs 1 Z 6 JN in die Handelsgerichtsbarkeit, unabhängig davon, ob der Übernehmende bereits Geschäftsanteile hält oder nicht. OLG Wien 23. 5. 2024, 16 R 73/24h.