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Nochmaliges Vorabentscheidungsersuchen des OGH: Abschalteinrichtung

Info aktuellWirtschaftsrechtBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/445RdW 2024, 595 Heft 9 v. 12.9.2024

Im Fahrzeug der Kl ist ein Dieselmotor vom Typ EA 288 verbaut, für den die Abgasnorm Euro 6 maßgebend ist. Fraglich ist va, ob es sich bei der implementierten Precon mit Fahrkurvenerkennung (Steuerprogramm zur Regenerierung des Katalysators im Vorbereitungszyklus) um eine unzulässige Abschalteinrichtung iSd Art 3 Nr 10 iVm Art 5 VO (EG) 715/2007 handelt. Der OGH hatte die Vorlagefragen bereits mit Beschluss vom 6. 9. 2023 zu 3 Ob 33/23h (= RdW 2023/589) an den EuGH (C-592/23 , Volkswagen) herangetragen. Da in diesem Verfahren die Revision zurückgezogen wurde, musste der OGH auch das dortige Vorabentscheidungsersuchen zurückziehen und nunmehr im vorliegenden Verfahren neuerlich einbringen. OGH 8. 8. 2024, 3 Ob 117/24p.

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