Durch Anfügung eines neuen Abs 3 in § 1 WiEReG-NutzungsentgelteV wird ab 1. 10. 2024 ermöglicht, das Nutzungsentgelt im Nachhinein zu entrichten, wenn die Nutzung des Registers über einen Service Provider erfolgt. (BGBl II 2024/229)
Durch Anfügung eines neuen Abs 3 in § 1 WiEReG-NutzungsentgelteV wird ab 1. 10. 2024 ermöglicht, das Nutzungsentgelt im Nachhinein zu entrichten, wenn die Nutzung des Registers über einen Service Provider erfolgt. (BGBl II 2024/229)