Bei einem Kronzeugen trat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Delikte unter der Bedingung zurück, dass er Schadenersatzzahlungen an den Geschädigten leistet. Diese Zahlung und die Rechtsanwaltskosten des Kronzeugen können dann Werbungskosten sein, wenn die Delikte zu Einkünften des Kronzeugen geführt haben und folglich für die Aufwendungen eine (ausschließliche) berufliche Veranlassung gegeben ist. - VwGH 29. 5. 2024, Ra 2023/15/0036.