VKG: § 8f Abs 1 Satz 3 iVm § 7 Abs 3
MSchG: § 10 Abs 4
Bei einem Vater in Elternteilzeit kann das Gericht die Zustimmung zur Kündigung, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündigung nach Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes gestellt wurde, auch dann erteilen, wenn der DG den Nachweis erbringt, dass die Kündigung durch Umstände, die (ua) die betrieblichen Interessen nachteilig berühren, oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des DN entgegenstehen, begründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses dem DG unzumutbar ist (§ 8f Abs 1 Satz 3 iVm § 7 Abs 3 VKG und § 10 Abs 4 MSchG).