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EuGH: Datenschutz - Schadenersatz

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/419RdW 2024, 555 Heft 8 v. 14.8.2024

DSGVO: Art 82, Art 83

1. Ein Verstoß gegen die DSGVO reicht für sich genommen nicht aus, um einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art 82 Abs 1 DSGVO zu begründen. Die betroffene Person muss auch das Vorliegen eines durch diesen Verstoß verursachten Schadens nachweisen, ohne dass dieser Schaden jedoch einen gewissen Schweregrad erreichen müsste.

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