UrhG: §§ 1, 73, 74
In Abgrenzung zum urheberrechtlichen (und damit weiteren) Schutz von Lichtbildwerken ist beim Leistungsschutzrecht des § 74 UrhG (Leistungsschutzrecht an Lichtbildern) davon auszugehen, dass in der Aufnahme eines Lichtbildes gerade keine eigentümliche Gestaltung des Geschauten oder innerlich Erlebten liegt, sondern eine mit technischen Mitteln bewirkte bildliche Festlegung eines Ausschnitts der Außenwelt. Damit fällt unter den Leistungsschutz auch eine "rein technische Leistung" des Lichtbildners, "die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt". Das