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EuGH: Verbraucherkredit - Gesamtkosten, Nebenleistungen

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/402RdW 2024, 543 Heft 8 v. 14.8.2024

RL 93/13/EWG : Art 3, Art 4, Art 6, Art 7

RL 2008/48/EG : Art 3, Art 10, Art 19, Art 23

1. Der Ausdruck "effektiver Jahreszins" bezeichnet gem Art 3 Buchst i RL 2008/48/EG (VerbraucherkreditRL) die "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher" (ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags). Unter die "Gesamtkosten des Kredits" iSv Art 3 Buchst g VerbraucherkreditRL fallen dabei auch Kosten für Nebenleistungen, die der Verbraucher erwirbt, um Priorität bei der Prüfung seines Kreditantrags und der Bereitstellung des Darlehensbetrags sowie die Möglichkeit einer Stundung oder Verringerung der Monatsraten zu erhalten, sofern sich der Erwerb dieser Leistungen als zwingend erweist, damit der betreffende Kredit gewährt wird, oder wenn es sich dabei um eine Konstruktion zur Verschleierung der tatsächlichen Kosten des Kredits handelt.

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