ABGB: § 1330
EMRK: Art 10
Ähnlich wie Politiker betreten auch Medien und Journalisten mit ihren Artikeln, die oftmals überzeichnet oder - weil sie häufig auch meinungsbildend wirken wollen - bewusst provokant formuliert sind, die "politische Arena". So wie sich auf der "politischen Bühne" Politiker nach stRsp gefallen lassen müssen, dass sie erhöhter Kritik unterworfen sind, und zwar im Speziellen dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, gilt dieser Grundsatz auch für Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure eines diese Kritik provozierenden Mediums. Auch von ihnen ist auf der politischen Bühne ein höherer Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des Angegriffenen abzuverlangen. Der Revisionsrekurs (hier in einem Sicherungsverfahren) kann nicht nachvollziehbar machen, warum für die Erstantragstellerin als Medieninhaberin einer auflagenstarken Zeitung, die fester Bestandteil der österreichischen Tagespresse ist, oder den Zweitantragsteller, der bei ihr als leitender Redakteur angestellt ist, anderes gelten sollte. Die "Gegenseite" hat nicht zum Mittel einer Slapp-Klage gegriffen, sondern der Antragsgegner hat seine Ansicht über die Artikel (mittels einer Presseaussendung) geäußert.