Eine Rückerstattung von Ausbildungskosten kann nur auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung zwischen AG und AN verlangt werden, wobei dem Schriftlichkeitsgebot nur entsprochen wird, wenn die Vereinbarung von beiden Arbeitsvertragsparteien unterzeichnet wird. Wurde eine Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung nur vom AN unterzeichnet, ist dem Gebot der Schriftlichkeit nicht entsprochen und die Vereinbarung ist - gänzlich - unwirksam. (OGH 24. 4. 2024, 9 ObA 57/23g)