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Informationsaustausch zw konkurrierenden Kreditinstituten - Wettbewerbsverstoß

Info aktuellWirtschaftsrechtBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/389RdW 2024, 522 Heft 8 v. 14.8.2024

Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind nach Art 101 Abs 1 AEUV alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken.

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