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Insolvenzanfechtung gegen Ehefrau des faktischen Geschäftsführers

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/354RdW 2024, 477 Heft 7 v. 18.7.2024

IO: §§ 32, 39

1. Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, gelten die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans gem § 32 Abs 2 Z 1 IO als nahe Angehörige des Schuldners. Als Begründung für die Aufnahme der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans in den Kreis der nahen Angehörigen ist den Gesetzesmaterialien zum GIRÄG 2003 (BGBl I 2003/92) zu entnehmen, dass auch ihnen Insiderstellung zukomme (ErläutRV 124 BlgNR 22. GP 15).

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