IO: §§ 32, 39
1. Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, gelten die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans gem § 32 Abs 2 Z 1 IO als nahe Angehörige des Schuldners. Als Begründung für die Aufnahme der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans in den Kreis der nahen Angehörigen ist den Gesetzesmaterialien zum GIRÄG 2003 (BGBl I 2003/92) zu entnehmen, dass auch ihnen Insiderstellung zukomme (ErläutRV 124 BlgNR 22. GP 15).