AktG: §§ 52, 65 ff, § 66a
Die §§ 65 ff AktG beschränken den Erwerb eigener Aktien durch die AG, ua durch die 10%-Schwelle des Grundkapitals gem § 65 Abs 2 Satz 1 AktG. § 65b Abs 1 AktG stellt die Inpfandnahme eigener Aktien durch die AG dem Erwerb eigener Aktien gleich; die Inpfandnahme unterliegt somit grds denselben Voraussetzungen und ist bei der Ermittlung der 10%-Schwelle hinzuzurechnen.