Für die Beurteilung, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist zwar grds auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Deckungsgesuchs abzustellen, dh auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft. Erfolgt jedoch im Deckungsschutzverfahren nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rsp zu Gunsten des Versicherungsnehmers (hier durch den EuGH in den sog Dieselverfahren), ist der Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem BerufungsG maßgeblich. BGH 5. 6. 2024, IV ZR 140/23.