Strittig ist die Behandlung von Aufwendungen, die durch zwei unterschiedliche Betätigungen veranlasst sind, insb wenn eine dieser Betätigungen nachträglich als Liebhaberei eingestuft wird. - VwGH 17. 10. 2024, Ra 2022/13/0089.
Strittig ist die Behandlung von Aufwendungen, die durch zwei unterschiedliche Betätigungen veranlasst sind, insb wenn eine dieser Betätigungen nachträglich als Liebhaberei eingestuft wird. - VwGH 17. 10. 2024, Ra 2022/13/0089.