ABGB: § 870
AngG: § 27 Z 1
Wurde einem AG bekannt, dass bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft Beschwerden über das Verhalten einer bei ihm angestellten Kindergartenpädagogin gegenüber den Kindern eingegangen waren, und drohte er ihr für Fall, dass sich die Anschuldigungen als wahr herausstellen sollten, die Entlassung an, ist die unter diesen Umständen erteilte Zustimmung der AN zur einvernehmlichen Auflösung wirksam, da sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, dass auf sie ungerechtfertigter Druck ausgeübt worden wäre.