GewO 1994: § 113
Wr Sperrzeitenverordnung 1998: § 1
Gemäß § 113 Abs 7 GewO 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten.