IO: §§ 109, 110, 152, 152a, 153, 154
Nach § 152 Abs 1 IO bedarf der Sanierungsplan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Diese ist nach § 152a Abs 1 IO erst zu erteilen, wenn die Entlohnung des Insolvenzverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt sind (Z 1), alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Insolvenzverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind (Z 2) und im Sanierungsplan vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind (Z 3).