ABGB: §§ 1295, 1299
ZPO: § 502
Im vorliegenden Fall war der Kl Opfer eines betrügerischen Phishing-Systems geworden und hatte die strittigen Zahlungsaufträge (insg fünf Auslandsüberweisungen, eine davon iHv 20.000 €, die anderen alle unter 10.000 €) selbst autorisiert (daher keine Haftung der Bank gem §§ 67, 68 ZaDiG 2018). Gerade auch ein autorisierter Zahlungsvorgang kann ein betrügerischer Zahlungsvorgang sein. Dies ist der Grund für das zusätzliche Transaktionsüberwachungssystem der bekl Bank, das eine Überprüfung des bereits autorisierten Zahlungsvorgangs vornimmt und auch im