Zugegeben: Die gesetzgeberische Absicht, Arbeiter:innen punkto Kündigungsfristen den Angestellten gleichzustellen, aber auch den Bedürfnissen von Saisonbranchen nach rascherer Auflösbarkeit von Arbeitsverhältnissen Rechnung zu tragen, war durchaus nachvollziehbar. Der hastig ausgestaltete § 1159 Abs 2 ABGB nF beschäftigt aber nahezu seit seinem Inkrafttreten zum 1. 10. 2021 die Gerichte - und ein Ende ist nicht abzusehen.