ASVG: § 125 Abs 1, § 143a
Eine kollektivvertragliche Lohnerhöhung ist beim Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) gem § 125 Abs 1 letzter Satz ASVG nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Bemessungszeitraum - nicht jedoch während des laufenden Bezugs - eintritt.