IESG: § 3a Abs 1 Z 1
KollV-Metallindustrie: Pkt V, Pkt XVIIIa, Pkt XV.4
1. Auch wenn der KollV-Metallindustrie in Pkt V vorsieht, dass für alle Ansprüche, die von der ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängen, die Dienstzeiten in Betrieben des gleichen Unternehmens zusammenzurechnen sind, die nicht länger als 60 bzw 90 Tage unterbrochen sind, sind Zeiten, in denen ein AN für einige Wochen in keinem Beschäftigungsverhältnis mit diesem Unternehmen stand, ungeachtet des Umstands, dass er für sie eine Kündigungsentschädigung erhielt, bei der Berechnung seiner 35-jährigen Betriebszugehörigkeit als Voraussetzung des Jubiläumsgeldes nicht zu berücksichtigen.