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KollV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe: Beweislast für Unwirksamkeit der kurzen Kündigungsfrist

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2024/588RdW 2024, 768 Heft 11 v. 14.11.2024

ABGB: § 1159 Abs 1-4

KollV-Hotel- und Gastgewerbe/Arbeiter: Pkt 21 lit a

Kollektivvertragliche Regelungen weisen eine "Richtigkeitsvermutung" auf. Spricht eine Prozesspartei einer kollektivvertraglichen Bestimmung die Normwirkung ab, dann hat sie die allenfalls erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Bestimmung - hier die Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung ("Saisonkündigungsprivileg" gem § 1159 Abs 2 ABGB) - ableiten lässt. Macht daher der vom AG unter Berufung auf die 14-tägige Kündigungsfrist des Pkt 21 lit a KollV für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe (idF bis 31. 10. 2024) gekündigte AN auf Basis der (längeren) gesetzlichen Kündigungsfrist des § 1159 Abs 2 ABGB Kündigungsentschädigung geltend, trägt er im Prozess die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass in dieser Branche Betriebe, die keine Saisonbetriebe sind, überwiegen und die kollektivvertragliche Bestimmung des Pkt 21 lit a KollV daher wirkungslos ist. Gelingt ihm dieser Beweis nicht und kann daher nicht festgestellt werden, ob eine Saisonbranche vorliegt, geht dies zulasten des kl AN und die Klage ist abzuweisen.

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