Der Beitrag geht auf die Frage ein, inwieweit der neue § 11b AVRAG auf jene Bildungsvereinbarungen zur Anwendung gelangt, die bei seinem Inkrafttreten bereits abgeschlossen waren.
Der Beitrag geht auf die Frage ein, inwieweit der neue § 11b AVRAG auf jene Bildungsvereinbarungen zur Anwendung gelangt, die bei seinem Inkrafttreten bereits abgeschlossen waren.