AEUV: Art 101
VO (EU) 330/2010 : Art 3
1. Sog "weite Bestpreisklauseln" verbieten den auf der Online-Hotelbuchungsplattform geführten Partnerhotels, auf ihren eigenen Vetriebskanälen oder auf Vertriebskanälen Dritter Zimmer zu einem niedrigeren Preis anzubieten als auf dieser Plattform. Die hier vorliegenden sog "engen Bestpreisklauseln" verbieten den Partnerhotels das Anbieten von günstigeren Zimmern nur auf ihren eigenen Vertriebskanälen.