KSchG idFd ZivRÄG 2004: § 3
Rom I-VO: Art 6
Bei nicht vollständig durchgeführten Verträgen stand dem Verbraucher im Fall einer fehlerhaften Belehrung über das Rücktrittsrecht tatsächlich schon nach der RL 85/577/EWG (RL über Haustürgeschäfte) ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu.