Im Anwendungsbereich des KollV für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie gebührt Arbeitern für geleistete Arbeitsstunden zwischen 22:00 und 6:00 Uhr, die als Normalarbeitszeit oder Mehrarbeit zu qualifizieren sind, keine Schichtzulage (sondern eine Nachtarbeitszulage in der Höhe der Schichtzulage für die dritte Schicht). Von dieser Ausnahme abgesehen besteht der Anspruch auf Schichtzulage unabhängig von der arbeitszeitrechtlichen Einordnung der Arbeitsstunde - also auch für Mehr- und Überstunden, und zwar je nachdem, wann die Stunde geleistet wird (gemäß Abschnitt XIV Pkt 6 KV-Metallindustrie keine Schichtzulage für die erste Schicht, Schichtzulage für die zweite Schicht bzw [höhere] Schichtzulage für die dritte Schicht). OGH 19. 9. 2024, 9 ObA 56/24m.