Wird an einen bestehenden Netzanschlusspunkt eines Netzbenutzers, der von diesem bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen, die in der bestehenden Leistungskapazität des Netzanschlusses Deckung findet, liegt kein Netzzutritt iSd § 54 Abs 1 ElWOG 2010 vor. In diesem Fall steht auch dann, wenn es sich bei der Anlage um eine Erzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energieträger auf den Netzebenen 3 bis 7 iSd § 54 Abs 3 ElWOG 2010 handelt, kein Netzzutrittsentgelt zu. Dies gilt auch nach der Rechtslage aufgrund des Eneuerbaren-Ausbau-Gesetzespakets ("EAG-Paket"). OGH 25. 9. 2024, 1 Ob 85/24t. (Hinweis: Vgl zur Rechtslage vor Inkrafttreten des EAG-Pakets OGH 26. 2. 2019, 4 Ob 18/19d.)