IESG: § 1 Abs 2 und 3
EStG 1988: § 124b Z 408 lit a
Eine vom AG gewährte Teuerungsprämie gem § 124b Z 408 lit a EStG 1988, die eine zusätzliche, üblicherweise bisher nicht gewährte Zulage oder Bonuszahlung in den Jahren 2022 und 2023 darstellt, die im Hinblick darauf gewährt wurde, dass die Geldentwertung eine unverhältnismäßige Minderung des Arbeitslohns bewirkte, steht in untrennbarem Konnex mit Arbeitsverhältnis und Arbeitsleistung, betrifft den Kernbereich des durch das IESG versicherten Risikos und ist daher als laufendes Entgelt iSd § 1 Abs 2 IESG anzusehen.