AuslBG: § 12b
Mit den im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gem § 12b Z 1 AuslBG (erforderliche Mindestpunkteanzahl gem Anlage C, Min-
Seite 703
AuslBG: § 12b
Mit den im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gem § 12b Z 1 AuslBG (erforderliche Mindestpunkteanzahl gem Anlage C, Min-
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