BVergG 2018: § 141 Abs 1 Z 3
VwGH 9. 4. 2024, Ra 2023/04/0056 und 0057
Die AG führte zwei offene Verfahren zur Vergabe jeweils eines Dienstleistungsauftrags mit dem Auftragsgegenstand "Begleitende Kontrolle" betreffend Vorhaben in Wien durch. Eine Bieterin legte in beiden Vergabeverfahren ein Angebot, das gem § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 ausgeschieden wurde. Die AG begründete ihre Ausscheidensentscheidung damit, dass mit den von der Bieterin kalkulierten Zeitansätzen eine vollständige Leistungserbringung in näher bezeichneten Positionen nicht möglich sei, weshalb eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises vorliege. Die Bieterin beantragte die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidungen beim VwG Wien und verwies ua auf ihre jahrzehntelangen Erfahrungen.